Allgemeine Geschäftsbedingungen für Promoter der wi|pro GmbH Agentur für Erlebniskommunikation

Promoter AGBs

Stand: Oktober 2017

Einleitung

Mit der Aufnahme der Tätigkeit akzeptieren Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen der wi|pro GmbH, nachfolgend „Auftraggeber“ und Ihnen, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.

Der Auftragnehmer ist als selbständiger Sales-Promoter auf Durchführung entsprechender Aktionen spezialisiert. Wir möchten daher für bestimmte Aktionen die Dienste des Auftragnehmers in Anspruch nehmen. Die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit werden durch die folgenden Bestimmungen geregelt.

§ 1 Rechte und Pflichten des Auftragnehmers

1. Der Auftragnehmer ist selbständiger Gewerbetreibender und steht in keinem persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Auftraggeber. Der Auftragnehmer wird vor Beginn des ersten Einzelauftrages dem Auftraggeber einen gültigen Gewerbeschein und eine Steuernummer vorlegen und erklärt, zum gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer berechtigt zu sein. Im Fall der Anwendung der Besteuerung als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG verzichtet der Auftragnehmer auf den gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer in der Rechnung. Als selbstständiger Gewerbetreibender ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die jeweiligen Kalenderjahre ordnungsgemäße Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen abzugeben und selbst für seine soziale Absicherung zu sorgen.

2. Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, zukünftig auf der Basis von Einzelaufträgen für den Auftraggeber als Promoter tätig zu werden und ist verpflichtet, jeden angenommenen Auftrag entsprechend den dort getroffenen Vereinbarungen mit der branchenüblichen Sorgfalt durchzuführen. Falls und insoweit der Auftraggeber wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Handlungen des Auftragnehmers, gleich aus welchem Rechtsgrund, in Anspruch genommen wird, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von diesen Ansprüchen freistellen.

3. Der Auftragnehmer ist nicht an die Weisungen des Auftraggebers gebunden und in der Art und Weise der Durchführung des Auftrages frei.

4. Der Auftragnehmer ist – soweit keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde – nicht berechtigt, im Namen der Agentur aufzutreten.

5. Der Auftragnehmer hat, soweit der Kunde oder die Agentur dies verlangen, eine ordnungsgemäße Dokumentation über die Durchführung des Auftrages zu führen.

6. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer hat die ihm überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und zu verwahren und, soweit sie zum Verbrauch beziehungsweise zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind, auf Verlangen des Auftraggebers ordnungsgemäß Nachweis über die Verwendung zu erteilen. Sämtliche Informationen, Unterlagen, Arbeitsmittel, Materialien und Verbrauchswaren dürfen ausschließlich für den entsprechenden Auftrag und

dessen Durchführung Verwendung finden. Für Beschädigung oder Verlust haftet der Auftragnehmer nach den Vorschriften der Leihe. Nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrages hat der Auftragnehmer die ihm überlassenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, ohne hieran ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen zu können.

7. Erhält der Auftragnehmer eine Berechtigung zum Fahren des Promotion-Fahrzeuges (gem. Fahrzeugübergabebeleg), haftet der Fahrer bei Schäden, die durch Selbstverschulden und Fahrlässigkeit verursacht werden, in Höhe der Selbstbeteiligung. Promotion-Fahrzeuge werden grundsätzlich vor jedem Einsatz innen und außen gereinigt und nach Abschluss der Aktion voll getankt an den Auftraggeber zurückgegeben. Verwarnungen und Bußgelder infolge von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung sind vom Auftragnehmer zu tragen

§ 2 Rechte und Pflichten der Agentur

1. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer unregelmäßig Promotion-Tätigkeiten an wechselnden Örtlichkeiten anbieten, die der Auftragnehmer selbst oder – in Absprache mit dem Auftraggeber – durch geeignete Dritte durchführen lassen kann. Der Auftraggeber muss über den geplanten Einsatz Dritter im Vorfeld in Kenntnis gesetzt werden um die Eignung ausreichend zu prüfen. Der Anspruch auf Vergütung des Auftragnehmers entsteht nur, wenn der Aufraggeber in den Einsatz eines Dritten eingewilligt und dies in geeigneter Weise dokumentiert hat.

2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Umfang der zu erbringenden Leistungen einzelvertraglich näher festzulegen, soweit hierdurch die Arbeitszeit nicht der Disposition der Agentur unterworfen wird.

§ 3 Finanzielle Ansprüche

1. Die Höhe und Art der Berechnung der leistungsbezogenen Vergütung des Auftragnehmers wird bei Abschluss des jeweiligen Auftrages mit dem Auftraggeber vereinbart.

2. Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsansprüche ist das ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausstellen einer Rechnung durch den Auftragnehmer unter Ausweis der Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe nach ordnungsgemäßer Durchführung des Auftrages. Sämtliche Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Einzelauftrages geltend gemacht werden. Sollte entgegen diesem Vertrag die Leistung des Auftragnehmers nicht mehrwertsteuerpflichtig sein, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Rückzahlung der vom Auftraggeber gezahlten Mehrwertsteuer. Sollte der Auftragnehmer von der Regelung des § 19 UStG (Kleinunternehmer) Gebrauch machen, setzt er hiervon den Auftraggeber in Kenntnis und verzichtet auf den gesonderten Ausweis der Mehrwertsteuer in seiner Rechnung.

3. Auftragsbedingte Auslagen werden nur ersetzt, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Die Erstattungspflicht des Auftraggebers entsteht mit vollständiger und rechtzeitiger Vorlage der Belege (Rechnungsausstellung muss auf wi|pro GmbH, Schulstraße 34, 80634 München erfolgen) der für den Einzelauftrag notwendigen Auslagen. Die Belege müssen bis spätestens 14 Tage nach Beendigung des jeweiligen Einzelauftrages beim Auftraggeber eingereicht sein. Später eingereichte Auslagen werden nicht berücksichtigt.

Kleinunternehmer (§19 UStG) müssen die Originalbelege vorlegen.

4. Betriebsausgaben des Auftragnehmers, wie zum Beispiel Fahrtkosten, können vom Auftragnehmer nur nach vorheriger Absprache in Rechnung gestellt werden.

5. Die Zahlung der Vergütung und der Auslagen erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von vier Wochen oder unverbindlich nach Abzug von 3% Skonto innerhalb von sieben Tagen ab ordnungsgemäßem Rechnungseingang bei der Agentur auf ein vom Auftragnehmer bei Rechnungsstellung anzugebendes Konto.

6. Sollte aus Gründen jeglicher Art die Aktion weder vom Auftragnehmer noch von einem Dritten durchgeführt werden können, wird dieser Auftrag nicht honoriert.

§ 4 Rücktrittsrecht des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten,
– wenn die Auftragsgrundlage entfällt (bei Absage bzw. vorzeitiger Beendigung der Aktion)
– wenn der Kunde die Auflösung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem

Auftragnehmer wünscht. Eine Begründung für die Auflösung muss nicht vorliegen

2. Bei Rücktritt des Auftraggebers steht dem Auftragnehmer für ggf. bereits erbrachte Leistungen eine entsprechende Vergütung bis zum Zeitpunkt der Beendigung zu.

§ 5 Schlechterfüllung, Vertragsstrafe

1. Der Auftraggeber hat das Recht, für den Fall der Schlechterfüllung oder der Nichterfüllung eines übernommenen Auftrages Schadenersatzansprüche gemäß bestehendem Recht geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten.

2. Schlechterfüllung des Auftrags ist insbesondere gegeben bei mangelhafter Ausführung des Auftrages, fahrlässigem Umgang mit dem Promotionmaterial, Nichterscheinen oder unangemessenem Verhalten gegenüber dem Kunden. Für den Fall des Nichterscheinens des Auftragnehmers am Einsatzort ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 250,00 pro Einsatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber sieht von einer Ausfallpauschale ab, wenn der Auftragnehmer sein Nichterscheinen nicht zu vertreten hatte. Bei sonstiger Schlechtleistung im Sinne von §5 Nr. 2 Satz 1 behält sich der Auftraggeber vor, das vereinbarte Honorar entsprechend zu kürzen.

3. Im Falle des grob fahrlässigen Verstoßes gegen die dem Auftragnehmer übertragenen Aufgaben kann dieser, ohne dass es eines weiteren konkreten Schadensnachweises bedarf, mit einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Tagessätzen inkl. etwaiger Provisionen oder Bonuszahlungen belangt werden. Gleichzeitig verwirkt der Auftragnehmer sein Recht auf das im Einzelauftrag bezifferte Honorar für diese Leistungen. Des Weiteren ist der Auftraggeber berechtigt,

dies gegen eventuelle anderweitige Vergütungsforderungen des Auftragnehmers gegen den Auftrageber aufzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt.

Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

§ 6 Auftraggebernachweis, Vertragsstrafe

1. Der Auftragnehmer versichert, dass er aktuell für weitere Auftraggeber in ausreichendem Volumen tätig ist.

2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, der Agentur unverzüglich mitzuteilen, wenn er über einen Zeitraum von zwölf Monaten hinweg im Wesentlichen nur für die wi|pro GmbH tätig war. Dies ist der Fall, wenn der Auftragnehmer in diesem Zeitraum weniger als 1/6 seiner Einkünfte von anderen Auftraggebern bezogen hat.

3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für den Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. Absatz (2) eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu € 3.000,00 zu zahlen, jedoch nicht mehr als 20% der Einkünfte, die der Auftragnehmer innerhalb des die Mitteilungspflicht auslösenden Zeitraums von der Brandpolice erzielt hat. Die Vertragsstrafe fällt für jeden die Mitteilungspflicht auslösenden Zeitraum nur einmal an. Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

4. Der Auftragnehmer ist auf Verlangen verpflichtet, der Auftraggeber die weiteren Auftraggeber, für die der Auftragnehmer tätig ist, zu nennen. Er ist weiter verpflichtet, die in den 12 dem Verlangen vorausgegangenen Monaten von den weiteren Auftraggebern erzielten Einkünfte anzugeben. Der Auftraggeber wird diese Informationen ausschließlich für den Fall einer sozialversicherungsrechtlichen Prüfung verwenden.

§ 7 Allgemeines

1. Die Zurkenntnisnahme der Promoter AGBs verpflichtet weder den Auftraggeber zur Erteilung von Einzelaufträgen, noch ist der Auftragnehmer verpflichtet, ihm angebotene Einzelaufträge anzunehmen.

2. Der Abschluss des Einzelauftrags sowie Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer.

3. Ergänzend für die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer geschlossenen Einzelaufträge, soweit bei Erteilung des jeweiligen Einzelauftrages nicht gesondert vereinbart, sind die Bestimmungen der vorliegenden Promoter AGBs.

4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über die Höhe der gezahlten Vergütung gegenüber Dritten keine Informationen weiterzugeben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich weiter, über alle Geschäfts- und -Betriebsgeheimnisse, von denen er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber Kenntnis erlangt und über die Ergebnisse seiner Tätigkeit gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung des Einzelauftrages. Für den Fall der Zuwiderhandlung durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Der Auftragnehmer darf binnen eines Jahres nach Beendigung des Einzelauftrages Aufträge von Kunden des Auftraggebers, die er im Rahmen der Tätigkeit als Promoter betreut hat, nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber zu übernehmen. Wird vom Auftragnehmer ein derartiger Kundenauftrag ohne Zustimmung des Auftraggebers übernommen, so hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 450,00 pro Einsatztag an die Agentur zu zahlen. Der Betrag ist sofort fällig. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen.

6. Bei Abschluss eines Einzelauftrages überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber sämtliche Verwertungsrechte für jegliches Fotomaterial, Videobänder und –filme, Tonbandaufnahmen oder andere Aufzeichnungen. Der Auftragnehmer erklärt sich einverstanden mit der Archivierung, Speicherung und Verwertung seiner persönlichen Daten sowie einer Weitergabe dieser Daten an den Kunden.

7. Ansprüche der Vertragsparteien aus Einzelaufträgen sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen, und, sollte eine der Parteien ablehnen, binnen weiterer drei Monate von der jeweils anderen Partei einzuklagen. Bei Versäumung dieser Fristen verfallen etwaige Ansprüche.

§8 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist München.

§ 9 Salvatorische Klausel

Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Teile. Es gelten anstatt der ungültigen Bestimmung jene als vereinbart, welche rechtswirksam bzw. gesetzlich zulässig sind und dem Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen sowie der Absicht der Parteien am nächsten kommen.